Gericht verbietet Einbau von Ladestation

Der Einbau einer Ladestation in einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist ein baulicher Eingriff oder eine bauliche Veränderung. Dies gilt auch, wenn Leerrohre hierzu vorgesehen und geplant wurden. Der Entscheid obliegt hier klar dem Willen der Gemeinschaft und muss inskünftig im Reglement über Mehrheitsentscheid oder Einstimmigkeit definiert werden.

Bei geplanten Neubauten mit nachhaltigem Energie- und Installationskonzept ist dieser Sachverhalt von Anbeginn als Bestandteil des qualifizierten Ausbaubeschriebes als Beilage zum Kaufvertrag bekannt und geregelt.

ZITAT VON PATRICK D. OSWALD

NZZ am Sonntag